PKW, LKW ab 3,5 t, Bus, Traktor, Mofa u. Motorrad, Dreirädern, vierrädrigen Kfz und Motorrad mit Beiwagen
 

Bestimmungen über die Personen(Kinder)beförderung mit PKW und Kombi und LKW bis 3,5 t höchstzulässiges Gesamtgewicht

Grundsatz für alle Systeme zur Sicherung der beförderten Kinder:
Babytragen, Kindersitze mit und ohne Aufprallschutz und Unterlegpolster müssen mit einem Genehmigungszeichen versehen sein. Zudem müssen sie genau nach Betriebsanleitung des Herstellers montiert und verwendet werden. Es gibt folgende Gruppen:
0    = bis 10 kg,
0+  = bis 13 kg,
I     = 9 bis 18 kg,
II    =15 bis 25kg und
III   = 22 bis 36 kg Körpergewicht.
Ein Beispiel für die Montagebestimmungen des Herstellers ist, dass immer ein Dreipunkgurt für die Fixierung des Kindersitzes notwendig ist.

Alle Kinder bis 150 cm Körpergröße:
Sicherung durch Rückhaltesysteme (Kindersitze uä.), egal ob sie vorne oder hinten sitzen. Pro befördertem Kind oder Erwachsenem je ein Sitz.

Kleinkinder:
Rückhalteeinrichtungen (Babytragen) für Kleinkinder, die verkehrt zur Fahrtrichtung auf einem Vordersitz befestigt werden, nur bei abgeschaltetem Airbag oder einem intelligenten" Airbag, der diese Babytrage selbst erkennt und deshalb bei einem Unfall nicht auslöst (In der Betriebsanleitung des Kfz vermerkt). Auch Kleinkinder dürfen nicht auf dem Schoß eines Erwachsenen befördert werden.

Kinder bis zum vollendeten dritten Lebensjahr:
Beförderungsverbot ohne geeignete, das heißt, der Körpergröße und dem Körpergewicht des Kindes entsprechende Kindersitze.

Kinder über drei Jahre:
Sind, speziell bei Oldtimem, weder vorne noch hinten Sicherheitsgurte montiert, so kann auch kein Kindersitz befestigt werden. Das Kind darf dann nicht vorne sitzen. Auf den rückwärtigen Sitzen darf das Kind ohne entsprechende Sicherung befördert werden.

Kinder ab 135 bis 150 cm Körpergröße:
Als Rückhaltesystem gelten auch der höhenverstellbare Dreipunktgurt und der höhen-verstellbare Sitz in Verbindung mit einem Dreipunktgurt. Der Sicherheitsgurt darf dann nicht über den Hals sondern muss über die Schulter des Kindes verlaufen.

Beckengurte:
Die EU lässt es den Mitgliedstaaten offen, ob sie eine Ausnahme für Beckengurte zur Sicherung von Kindern, die das dritte Lebensjahr vollendet haben, als Rückhaltesystem zulassen, wenn
- die beiden äußeren Sitze der zweiten Reihe bereits mit Kindersitzen belegt sind und ein dritter kein Platz mehr hätte oder
- das Kind nur gelegentlich und nur über eine kurze Strecke befördert wird und keine oder nicht genügend Kindersitze an Bord sind.
Da Österreich in dieser Hinsicht bisher keine Ausnahmeregelung getroffen hat, scheint eine etwas tolerante Handhabung bezüglich der Verwendung des Beckengurtes angebracht.

Kinder über 150 cm Körpergröße:
Dürfen nur befördert werden, wenn sie den Sicherheitsgurt, sofern vorhanden, bestimmungsgemäß gebrauchen.

Bei Personen ab dem vollendeten 14. Lebensjahr:
Jeder ist für sich alleine für den bestimmungsgemäßen Gebrauch des Sicherheitsgurtes verantwortlich.

Für jede beförderte Person, egal welchen Alters:
Es muss ein eigener Sitz vorhanden sein. Die Anzahl der zu befördernden Personen ist im Zulassungsschein enthalten.

Ladefläche eines Kombi oder LKW:
Keine Personen(Kinder)beförderung mehr erlaubt.

Verantwortung und Strafbarkeit:
Für die vorschriftsmäßige Beförderung der Kinder ist immer der Fahrer verantwortlich. Hält er sich nicht an die Bestimmungen, so führt dies bei einer rechtskräftigen Bestrafung durch die Bezirkshauptmannschaft zu einer Eintragung im Vormerksystem.

Neu ist, dass
- die Altersgrenze von 12 Jahren gefallen ist und nur noch die Größen 135 und 150 cm maßgebend sind,
- Kinder unter drei Jahren ohne Kindersitz nicht mehr befördert werden dürfen und
- auf der Ladefläche auch keine Personen (Kinder) mehr sitzen dürfen.


Personen - Kinder - Beförderung in Omnibussen

1. Kraftfahrlinienverkehr bis 100 Km Streckenlänge und täglicher Gelegenheitsverkehr von I zur Schule oder Kindergarten

Grundsatz:
Der Lenker darf in seiner Bewegungsfreiheit und seiner Sicht nach allen Seiten nicht beeinträchtigt werden. Er muss also auch die rechten Außenrückblickspiegel einsehen können.

Zählweise der Personen:
Anzahl Steh- und Sitzplätze sind im Zulassungsschein angeführt. 3 Kinder (Personen bis zum vollendeten 14. Lebensjahr) zählen als zwei Personen und Kinder unter 6 Jahren zählen nicht. Ein sicherer Transport ist aber zu gewährleisten, das heißt, eine Haltevorrichtung muss vorhanden sein.

Zusätzliche Sicherung der Kinder:
Es gilt nur der allgemeine Grundsatz der sicheren Beförderung. Eine zusätzliche Sicherung mit Rückhaltesystemen ist in dieser Art der Beförderung nicht vorgesehen.

2. Busse im Gelegenheitsverkehr

Grundsatz:
Für jede beförderte Person, egal wie alt, muss ein eigener Sitzplatz vorhanden sein. Die Anzahl der Sitzplätze ist im Zulassungsschein enthalten.

Sicherheitsgurte:
Alle vorhandenen Sicherheitsgurte sind vom Fahrer, Ersatzfahrer, Reiseleiter und den beförderten Fahrgästen zu verwenden. Der Fahrer oder Reiseleiter muss die Fahrgäste mündlich oder mit audiovisuellen Mitteln oder durch Schilder oder Piktogramme auf die Gurtenpflicht aufmerksam machen.

Kinderbeförderung:
Kein Beförderungsverbot für Kinder unter 3 Jahren. Fahren erwachsene Begleitpersonen mit, so müssen diese dafür sorgen, dass das über 3 Jahre alte Kind mit den vorhandenen Sicherheitsgurten gesichert wird.

Liegende Beförderung der Fahrgäste:
Dies ist nur erlaubt, wenn dies im Genehmigungsdokument des Busses ausdrücklich angeführt ist. Hier sind aber nicht die Sitze mit verstellbarer Rücklehne gemeint, sondern die richtigen Hotelbusse mit Schlafkojen für die Fahrgäste.

Verantwortung und Strafbarkeit:
Der Lenker ist dafür verantwortlich, dass die Insassen in irgendeiner Form auf die Gurtenpflicht aufmerksam gemacht werden. Erwachsene Begleitpersonen sind für den sicheren Transport ihrer Kinder selbst verantwortlich, das heißt, das über drei Jahre alte Kind muss mit einem Sicherheitsgurt (sofern vorhanden) gesichert sein. Eine Nachrüstpflicht für Sicherheitsgurte besteht nicht und es müssen auch keine Kindersitze verwendet werden.

Neu ist, dass
- jedem Kind und Erwachsenen ein Sitzplatz zur Verfügung stehen muss und
- die erwachsene Begleitperson eines mehr als drei Jahre alten Kindes schauen muss, dass das Kind mit einem eventuell vorhandenen Sicherheitsgurt gesichert ist.


Personen(Kinder)beförderung mit einspurigen KFZ wie Kleinkrafträder (Moped), Leichtmotorräder und Motorräder

Grundsatz:
Es darf höchstens eine Person mitgeführt werden.
Für den sicheren Transport des Mitfahrers ist der Fahrer verantwortlich. Die Sturzhelmpflicht trifft jeden für sich allein. Es gibt dzt. keine Bestimmung, die den Lenker zur Verantwortung zieht, wenn er ein Kind, das keinen Sturzhelm trägt, befördert. Der Mitfahrer muss sich anhalten können und sich auf Grund seines geistigen Zustandes seiner Gefahr als Mitfahrer auf einem einspurigen Kfz auch bewusst sein. Dies bedeutet, dass betrunkene oder geistig verwirrte Personen nicht befördert werden dürfen.

Altersgrenzen:
Kleinkraftrad (Mofa I Moped):
Bis zum vollendeten 8. Lebensjahr im körpergerechten Kindersitz und Sturzhelm, der für die Benützung im Straßenverkehr zugelassen ist. Lenker + erwachsener Mitfahrer + Kind im Kindersitz verboten, da nur eine Person befördert werden darf.

Leichtmotorrad und Motorrad: Kinder bis zum vollendeten 12. Lebensjahr dürfen nicht befördert werden. Ab 12 Jahren dann erlaubt, wenn sie die Fußrasten erreichen können.

Sturzhelmpflicht:
Lenker und Mitfahrer müssen Sturzhelme, die für den Straßenverkehr zugelassen sind (mit ECE-Prüfzeichen), vorschriftsmäßig (mit geschlossenem Kinnriemen) tragen.

Personen(Kinder)beförderung mit Dreirädern, vierrädrigen Kfz und MR mit Beiwagen

Kinderbeförderung:
Grundsätzlich bis zur Vollendung des 12. Lebensjahres verboten.
Ausnahmen:
Für Vierrädriges Kfz bei kabinenartigem Aufbau und Rückhaltesystem.
Für Motorräder mit Beiwagen - mit Rückhaltesystem, Überrollbügel und Seitenwänden, die bis zur Brust des Kindes reichen oder kabinenartigem Aufbau.

Sturzhelmpflicht:
Für Lenker und Mitfahrer aller mehrspurigen Krafträder. Ausnahmen für den C1-Roller von BMW und
bei vierrädrigem Kfz und Beiwagen mit kabinenartigem Aufbau.
Bei als Zugmaschinen zugelassenen Quads besteht keine Sturzhelmpflicht

Diese Bestimmungen bestehen seit etwa 2 Jahren und wurden nur um den Zusatz ergänzt, dass das Kind ab 12 Jahren die Fußrasten erreichen muss.

Personenbeförderung für LKW (Sattelzugmaschinen) über 3,5 t höchstzulässiges Gesamtgewicht

Sicherheitsgurte vorhanden:
Alle vorhandenen Sicherheitsgurte - auch wenn sie für diese Art von Fahrzeugen noch nicht vorgeschrieben sind - müssen vom Fahrer und Mitfahrer verwendet werden. Eine Montage von Rückhaltesystemen für Kinder ist möglich. Kinder bis zu einer Körpergröße von 150 cm müssen daher mit solchen Rückhaltesystemen gesichert werden. Ab einer Körpergröße von 135 cm reicht der höhenverstellbare Dreipunktgurt als Rückhaltesystem, sofern der Gurt dem Kind nicht über den Hals verläuft.

Keine Sicherheitsgurte vorhanden:
Ein Rückhaltesystem für Kinder kann nicht montiert werden.
Kinder bis zum vollendeten 3. Lebensjahr dürfen gar nicht befördert werden. Über 3 Jahre nur dann, wenn eine zweite Sitzreihe vorhanden ist und das Kind auf der zweiten Sitzreihe Platz nimmt.

Ladefläche:
Personen(Kinder)transport nicht mehr erlaubt. Auf Standflächen von Müllsammelfahrzeugen dann, wenn nicht schneller als 40 km/h gefahren wird und sich die Mitfahrer sicher anhalten können und nicht über die höchste Breite hinaus ragen.

Verantwortung und Strafbarkeit:
Der Lenker ist für die sichere Beförderung von Kindern (Personen bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres) verantwortlich, nach dem vollendeten 14. Lebensjahr ist jeder Mitfahrer für sich alleine verantwortlich und strafbar. Die nicht den Vorschriften entsprechende Kinderbeförderung ist ein Vormerkdelikt und führt daher zu einer Anzeige an die Bezirkshauptmannschaft. Für das Nicht-Verwenden des Sicherheitsgurtes ist ein Organmandat von € 35.- vorgesehen.

Neu ist, dass
- auf der Ladefläche von LKW keine Personen mehr befördert werden dürfen
- und Kinder bis drei Jahre im LKW ohne Rückhaltesystem auch auf einer eventuell vorhandenen zweiten Sitzreihe auch nicht mehr befördert werden dürfen.


Personen - Kinder - Beförderung auf Zugmaschinen Gültig

Grundsatz:
Für jede beförderte Person muss ein Sitz vorhanden sein.

Zugmaschine ohne Fahrerkabine:
Kinder bis zur Vollendung des 12. Lebensjahres dürfen nicht mehr befördert werden.

Zugmaschine mit geschlossener Fahrerkabine:
Kinder ab dem 5. Lebensjahr dürfen auf den für Mitfahrer vorgesehenen Sitzen befördert werden. Es muss kein Kindersitz verwendet werden.

Ladefläche:
Bis zu einer Bauartgeschwindigkeit des Traktors von 40 km/h dürfen Erwachsene und Kinder zusammen mit Erwachsenen befördert werden, wenn sie sich sicher am Fahrzeug oder der Ladung anhalten können und die höchste Fahrzeugbreite nicht überragt wird.

Anhängewagen:
Nur im Rahmen der Land- und Forstwirtschaft max. 8 Personen von und zur Arbeits-oder Betriebsstätte im Umkreis von 10 Km. Dabei dürfen Kinder alleine nicht befördert werden, da für deren sicheren Transport nicht gesorgt werden kann. Kinder also nur unter Aufsicht der Erwachsenen. Grundbedingung ist aber immer der sichere Transport, das heißt, die Personen müssen sich anhalten können und die größte Breite des Anhängers darf nicht überragt werden.

Verantwortung und Strafbarkeit:
Der Lenker ist für den sicheren Transport von Kindern und Erwachsenen zuständig. Dzt. ist die mangelhafte Beförderung von Kindern auf Traktoren kein Vormerkdelikt.

Neu ist, dass
- Kinder unter 12 Jahren auf einer Zugmaschine ohne Führerhaus nicht mehr befördert werden dürfen und
- Auf der Ladefläche in Begleitung von Erwachsenen nur dann, wenn mit der Zugmaschine nicht schneller als 40 km/h gefahren werden kann.