Gemeindesicherheitswache (Österreich)

Ärmelabzeichen der städtischen Sicherheitswache Bad IschlArtikel 15., Artikel 118. Absatz drei und Artikel 118a.B-VG ermöglichen es den österreichischen Gemeinden zur Besorgung polizeilicher Aufgaben in ihrem Gemeindegebiet Gemeindesicherheitswachen einzurichten, diese werden auch als Gemeindewachkörper, örtliche Sicherheits-, Gemeinde- oder Stadtpolizei bezeichnet.
 

Inhaltsverzeichnis

Aufgaben  

Die Verfassung gesteht den Gemeinden die Vollziehung in folgenden Bereichen zu, die für gewöhnlich von den Gemeindesicherheitswachen wahrgenommen werden: Örtliche Sicherheitspolizei, örtliche Veranstaltungspolizei, örtliche Staßenpolizei, örtliche Marktpolizei, Fundbehörde sowie die Angelegenheiten der Sittlichkeitspolizei. Gemäß der §§ neun und 14 Sicherheitspolizeigesetz kann auf Antrag der jeweiligen Gemeinde der Sicherheitsdirektor ihre örtliche Sicherheitspolizei per Verordnung der Bezirksverwaltungsbehörde unterstellen damit diese auf dem Gemeindegebiet Exekutivdienst versehen kann. Die Gemeindesicherheitswache ist damit, wie auch die Bundespolizei, Hilfsorgan der Bezirksverwaltungsbehörde. Eine Überschreitung des Gemeindegebietes ist nur zulässig, wenn notwendige Maßnahmen ansonsten nicht rechtzeitig gesetzt werden könnten, ein solches Einschreiten ist dem Bezirkspolizeikommando unverzüglich zur Kenntnis zu bringen. Durch die Sicherheitspolizeigesetzovelle von 1999 wurden die Kompetenzen der Gemeindesicherheitswachen an jene der Bundespolizei angeglichen, zuvor war ihnen etwa das Wegweisungsrecht in Fällen häuslicher Streitigkeiten verwehrt.

Politische Bedeutung  

Die Existenz der Gemeindesicherheitswachen wird generell als Zugeständnis des Bundesgesetzgebers an das Sicherheitsbedürfnis der Länder verstanden. Um eine Aufweichung der Sicherheitskompetenzen des Bundes möglichst zu vermeiden, was durch die Einrichtung einer Landespolizei der Fall gewesen wäre, wurden den Gemeinden sicherheitspolizeiliche Aufgaben zugestanden. Gemeindesicherheitswachen existieren seit Beginn der Ersten Republik österreichweit. Vermehrt wurden sie dort eingerichtet wo sie aufgrund der touristischen Gegebenheit für notwendig befunden wurden, wie zum Beispiel in etlichen Kurorten. Vor allem in den Westlichen Bundesländern Tirol und Vorarlberg, wo von jeher viel Wert auf Föderalismus und Selbstbestimmung gelegt wird, ist die Zahl der Gemeindesicherheitswachen verhältnismäßig höher als in Ostösterreich. In allen Bundesländern außer dem Burgenland, Wien und Kärnten gibt es Gemeindewachkörper. Obwohl als Exekutivdienst den Bezirksverwaltungsbehörden beigeordnet, genießen die Gemeindesicherheitswachen ihnen gegenüber dieselbe Unabhängigkeit wie die Bundespolizei, die dem Bundesminister für Inneres unterstellt ist. So untersteht die Gemeindepolizei meist dem Bürgermeister, dieser trifft die Personalentscheidungen und kann Anweisungen treffen.

Konkurrenz zur Bundespolizei  

Abgesehen von persönlichen Vorbehalten und Differenzen, die zwischen Gemeinde- und Bundeswachkörpern immer wieder vorkommen, herrscht auch eine gewisse gesetzliche Unvereinbarkeit. Überall dort wo Bundespolizeidirektionen eingerichtet wurden, das ist in den meisten Statutarstädten der Fall, darf gemäß Art. 78d. Abs. 2. B-VG kein anderer Wachkörper aufgestellt werden. Vor der Zusammenlegung von Bundespolizei und Bundesgendarmerie, war also eine Koexistenz von Gemeinde- und Bundespolizei im selben Gemeindegebiet verfassungsrechtlich ausgeschlossen. So bleibt auch der häufig bekundete politische Wunsch nach einer Stadtwache in Wien durch die eindeutige Regelung der Bundesverfassung verwehrt.

Im Rahmen des Österreich-Konvents gab es auch Überlegungen, die Gemeindewachkörper abzuschaffen, mit der Begründung, tatsächlich einen einzigen, bundesweiten Wachkörper zu schaffen und so die innere Sicherheit komplett in die Hand des Bundes zu legen. Diese Idee wurde aber sowohl von den Vertretern des Gemeinde- und Städtebundes also auch durch die Deligierten der Länder großteils abgelehnt und auch durch den Bundesgesetzgeber nicht weiter verfolgt.

Uniform  

Auch rein äußerlich unterscheiden sich die Bundespolizei und die Gemeindewachkörper in ihren Uniformen seit 01.04.2012 fast nicht mehr. Die einzigen äußeren Unterschiede bestehen nur mehr am Emblem der Kappe (Landeswappen oder Städtebundwappen)
Andererseits ist es den Bediensteten der Bundespolizei nicht gestattet, Gemeinde- oder Bezirkswappen an ihrer Uniform zu tragen. Die örtlichen Sicherheitsbeamten wiederum tragen statt des Bundeswappens das Gemeindewappen mit entsprechender Umschrift an den Uniformjacken. Der Bundesadler selbst ist allerdings auch bei den Gemeindesicherheitswachen zumindest auf den Distinktionen angedeutet.

Vorher war der Kappensteg der Gemeindesicherheitswachebeamten blau statt rot, wie bei Bundespolizisten. Auch die silbernen Lampassen an den Uniformhosen tragen die Angehörigen der Gemeindesicherheitswachen nicht.

Fahrzeuge  

Bei den Streifenfahrzeugen darf die Notrufnummer nicht angebracht sein, welche sich bei den Fahrzeugen der Bundespolizei an der Seite bei den hinteren Fenster befindet. Weiters dürfen die Gemeindewachkörper keinen Bundesadler am Fahrzeug - weder in der Kennezeichentafel noch an der Fahrzeugseite - führen. Stattdesen führen sie in der Kennzeichentafel das Landeswappen und an der Fahrzeugseite das Gemeinde- oder Bezirkswappen.

Liste der Gemeinden mit örtlicher Sicherheitswache