Hier eine Übersicht diverser Führerscheine u. Ausweise, welche beim Lenken von Fahrzeugen benötigt werden
(Sonderregelungen wurden nicht berücksichtigt!)

 

Welche Lenkberechtigung

Welches Fahrzeug

Alter

Alkoholgrenze in ‰

Probezeit

Ausbildung od. Schulung

Prüfung

Radfahrausweis

·   Fahrrad

10

0,0

Nein

Volksschule

Ja

Amtlicher Lichtbildausweis

12

0,0

Nein

Nein

Nein

14

0,1 ab 18 Lj 0,8

Nein

Nein

Nein

Vorläufiger Führerschein u. amtlicher Lichtbilderausweis

Dies richtet sich nach der entsprechenden Klasse für welche er ausgestellt ist -
gilt bis zur Zustellung des Führerscheines jedoch längstens vier Wochen ab Aushändigung

AM

·   Motorfahrräder u. vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge

15

0,1

Nein

Ja

Ja – wenn eine andere Klasse dann nein

A1

·   Motorräder mit oder ohne Beiwagen

o    bis zu 125 ccm

o    Motorleistung max. 11 kW

o    Verhältnis Leistung/Eigengewicht max. 0,1 kW/kg

·   dreirädrige Kfz max 15 kW

16

0,1 bis zum 20 Lj dann 0,5

Ja bis 20 Lj

Ja

Ja

A2

·   Motorräder mit oder ohne Beiwagen

o    Motorleistung max. 35 kW

o    Verhältnis Leistung/Eigengewicht max. 0,2 kW/kg

o    nicht von Fzg. mit mehr als doppelter Motorleistung abgeleitet

18

0,1 bis Ende der Probezeit dann 0,5

Ja

Ja

Ja od. wenn A1 nur Ausbildung

A

·   Motorräder mit oder ohne Beiwagen

·   dreirädrige Kfz mit Leistung über 15 kW

Anhänger:

· leichte Einachsanhänger

· ungebremst

o    EG Zugfz + 75 kg > 2x GGAnh

24

bis Ende der Probezeit dann 0,5

Ja

Ja

Ja od. wenn A1 bzw. A2 nur Ausbildung

20 u. 2 Jahre A2

bis Ende der Probezeit dann 0,5

Ja

Ja

Ja

B

·   Kraftwagen

o    8 Plätze + Lenker

o    hzGm ≤ 3,5 t

· Ziehen von leichte Anhänger

·   schwere Anhänger vorbehaltlich der Genehmigung wenn die Summe der hzGm beider Fzg. max. 3,5 t beträgt

·   vorbehaltlich der Genehmigung: schwere Anhänger

o    Summe hzGm beider Fzg. max. 4250 kg

o    theoretische und praktische Ausbildung

o    Code96

L17

bis Ende der Probezeit dann 0,5

Ja bis 20 Lj

Ja

Ja

18

bis Ende der Probezeit dann 0,5

Ja

Ja ausser bereits mit 17

Ja ausser bereits mit 17

KFZ mit drei Rädern

o    über 15 kW

21

bis Ende der Probezeit dann 0,5

Ja

Ja

nein

·   Krafträder der Klasse A1

o    max. 125 ccm und max. 11 kW

o    dreirädriges Kfz mit max. 15 kW

23

bis Ende der Probezeit dann 0,5

Ja

Ja

nein

C1

·   max. 8 Personen + Lenker

·   Fzg. über 3,5 t und max. 7,5 t

·   Ziehen von leichte Anhänger

18

0,1

Ja

Ja

Ja

C

·   max. 8 Personen + Lenker

·   Fzg. über 7,5 t

·   Ziehen von leichte Anhänger

18

0,1

Ja

Ja

Ja

21

0,1

Ja

Ja ausser bereits mit 18

Ja ausser bereits mit 18

D1

·   mehr als 8 aber max. 16 Personen + Lenker

·   höchste Gesamtlänge max. 8 m

·   Ziehen von leichte Anhänger

21

0,1

Ja

Ja

Ja

D

·   mehr als 8 Personen + Lenker

·   Ziehen von leichte Anhänger

21

0,1

Ja

Ja

Ja

24

0,1

Ja

Ja ausser bereits mit 21

Ja ausser bereits mit 21

BE

·   schwere Anhänger vorbehaltlich der Genehmigung und einer hzGm des Anhänger von max. 3,5 t

 

siehe Kl. B

Ja

Ja

Ja

C1E

·   Zugfahrzeug Klasse C1 u. vorbehaltlich der Genehmigung schwere Anhänger wenn die Summe der hzGm beider Fzg. max. 12 t beträgt

·    Zugfahrzeug Klasse B vorbehaltlich der Genehmigung: schwere Anhänger über 3,5 t sofern die Summe der hzGm beider Fzg. max. 12 t beträgt

 

siehe Kl. C1

Ja

Ja

Ja

CE

·   Zugfahrzeug Klasse C u. vorbehaltlich der Genehmigung schwere Anhänger

 

siehe Kl. C

Ja

Ja

Ja

D1E

·   Zugfahrzeug Klasse D1 u. vorbehaltlich der Genehmigung schwere Anhänger

 

siehe Kl. D1

Ja

Ja

Ja

DE

·   Zugfahrzeug Klasse D u. vorbehaltlich der Genehmigung schwere Anhänger

 

siehe Kl. D

Ja

Ja

Ja

F

·   Traktor, landwirtschaftliche Fzg. u. jede Art von Anhänger

·   selbstfahrende Arbeitsmaschinen u. Sonderkraftfahrzeuge nur Anhänger bis 3500 kg hzGm

18

0,5

nein

Ja ausser bereits mit 16

Ja ausser bereits mit 16

16 für Landwirt-schaft

0,0

nein

Ja

Ja

Gefahrengutschein

Lenken von Fzg. welche unter das ADR fallen

21

Entsprechend dem o.a. Fzg. bzw. nach dem Arbeitnehmerschutzgesetz 0,0

Nein

Ja

nein

Staplerführerschein

Gabelstapler, Containerstapler usw.

18

Kranführerschein

Fahrzeugkran, Hallenkran usw.


Zur Alkoholgrenze
: Das Gesetz kennt verschiedene Alkoholgrenzen nach diversen Bestimmungen. Die hier angeführten stellen ein Absolutum dar ab wann ein Fahrzeug unter keinen Umständen mehr gelenkt werden darf. Das bedeutet jedoch nicht, dass unterhalb dieser Grenze nicht auch eine Fahruntüchtigkeit u. somit eine Verwaltungsübertretung vorliegen kann. Weiters haben diese Grenzen bei Gericht keine Bedeutung, denn da kann unter Umständen 2 cl alkoholisches Getränk trotz 0,0 ‰ zur Verurteilung führen.

EG = Eigengewicht

hzGm= höchst zulässiges Gesamtgewicht

GG = Gesamtgewicht

ZugFzg. = Zugfahrzeug

vorbehaltlich der Genehmigung = Eintragung in der Zulassungsbescheinigung sind zu beachten

leichter Anhänger = ein Anhänger welcher ein hzGm von 750 kg hat

schwerer Anhänger = ein Anhänger welcher ein hzGm von mehr als 750 kg hat

= ist nur in Österreich gültig sofern nicht gesonderte Vereinbarungen mit einem Staat bestehen z.B. L17 ist in einigen Nachbarstaaten gültig